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Gegensprechanlage innerhalb der Wohnung ist Sondereigentum
Die innerhalb der Sondereigentumseinheiten gelegenen Sprechstellen der gemeinschaftlichen Sprechanlage sind – vorbehaltlich einer anderen Regelung in der Gemeinschaftsordnung – Sondereigentum. Deswegen hat auch der einzelne Eigentümer für die Reparatur aufzukommen. Anderes gilt für die restliche Sprechanlage, da sie dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes dient, indem sie verhindern kann, daß unbefugte Personen das Gebäude betreten können.
Oberlandesgericht Köln Az. 16 WX 126/02 Beschluß vom 26.08.2002
Oberlandesgericht Köln Az. 16 WX 126/02 Beschluß vom 26.08.2002
Tags: gemeinschaftsordnung, sondereigentum
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