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Erklären sie das demokratische Prinzip?
Art. 1 B-VG:
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Demokratische Elemente:
Wahlrecht
Gewählte Gesetzgebungsorgane
die verfassungsrechtlich garantierte freie Gründung politischer Parteien
Österreich ist eine indirekte (mittelbare) und parlamentarische Demokratie, das bedeutet: nicht das Volk selbst erzeugt unmittelbar das Recht oder wirkt an jedem einzelnen Rechtssetzungsakt mit.
Die Parlamente auf
Bundesebene sind der NR gemeinsam mit dem BR,
Landesebene die Landtage
Elemente der direkten (unmittelbaren Demokratie) sind:
Volksabstimmung
Volksbegehren
Volksbefragung
Bundespräsident (siehe Handout „Bundespräsident“)
Volksabstimmung:BINDEND!
Initiative geht vom Parlament aus
Es wird über Gesetzesentwurf des NR abgestimmt
Mehrheit der Stimmen entscheidet
Ausgang ist bindend
Ob Volksabstimmung erfolgt entscheidet NR (nicht das Volk)
Ausnahme: Gesamtänderung der Bundesverfassung = obligatorische Volksabstimmung
Bisher in Österreich durchgeführte Volksabstimmungen:
1978 – über ein Bundesgesetz zur friedlichen Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kraftwerkes Zwentendorf).
Ergebnis dieser Volksabstimmung: Nein!
1994 – über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union.
Ergebnis dieser Volksabstimmung: Ja!
Volksbefragung:NICHT BINDEND!
Initiative geht vom Parlament und NICHT vom Volk aus – findet auf Landesebene statt
Fragestellung mit „Ja“ oder „Nein“
Ergebnis ist dem NR vorzulegen
NR ist rechtlich nicht daran gebunden
Ablauf steht in einfachen Bundesgesetzen und im Volksbefragungsgesetz
Bundesebene: noch nie erfolgt
durchgeführte Volksbefragung im Februar 2010, in Wien:
Hausbesorger/innen
Ganztagsschulen
Citymaut
U-Bahn Nachtbetrieb
Kampfhunde
Volksbegehren:NICHT BINDEND!
Initiative geht vom Volk aus
Damit kann ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt werden
Ziel ist die Erlassung eines Bundesgesetzes
Voraussetzung, dass das Ergebnis dem NR vorgelegt wird ist, wenn mind. 100.000 Stimmberechtigte (Unterschriften) oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützt wird.
NR ist zur Behandlung, NICHT zur Erlassung des gewünschten Gesetzes verpflichtet.
Ablauf ist in einfachen Gesetzen und Volksbegehrengesetz 1973 geregelt
In der zweiten Republik wurden mehr als 30 Volksbegehren durchgeführt, wie etwa:
2002: Volksbegehren gegen die Abfangjäger
2009: Volksbegehren „Stopp dem Postraub“
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Demokratische Elemente:
Wahlrecht
Gewählte Gesetzgebungsorgane
die verfassungsrechtlich garantierte freie Gründung politischer Parteien
Österreich ist eine indirekte (mittelbare) und parlamentarische Demokratie, das bedeutet: nicht das Volk selbst erzeugt unmittelbar das Recht oder wirkt an jedem einzelnen Rechtssetzungsakt mit.
Die Parlamente auf
Bundesebene sind der NR gemeinsam mit dem BR,
Landesebene die Landtage
Elemente der direkten (unmittelbaren Demokratie) sind:
Volksabstimmung
Volksbegehren
Volksbefragung
Bundespräsident (siehe Handout „Bundespräsident“)
Volksabstimmung:BINDEND!
Initiative geht vom Parlament aus
Es wird über Gesetzesentwurf des NR abgestimmt
Mehrheit der Stimmen entscheidet
Ausgang ist bindend
Ob Volksabstimmung erfolgt entscheidet NR (nicht das Volk)
Ausnahme: Gesamtänderung der Bundesverfassung = obligatorische Volksabstimmung
Bisher in Österreich durchgeführte Volksabstimmungen:
1978 – über ein Bundesgesetz zur friedlichen Nutzung der Kernenergie in Österreich (Inbetriebnahme des Kraftwerkes Zwentendorf).
Ergebnis dieser Volksabstimmung: Nein!
1994 – über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union.
Ergebnis dieser Volksabstimmung: Ja!
Volksbefragung:NICHT BINDEND!
Initiative geht vom Parlament und NICHT vom Volk aus – findet auf Landesebene statt
Fragestellung mit „Ja“ oder „Nein“
Ergebnis ist dem NR vorzulegen
NR ist rechtlich nicht daran gebunden
Ablauf steht in einfachen Bundesgesetzen und im Volksbefragungsgesetz
Bundesebene: noch nie erfolgt
durchgeführte Volksbefragung im Februar 2010, in Wien:
Hausbesorger/innen
Ganztagsschulen
Citymaut
U-Bahn Nachtbetrieb
Kampfhunde
Volksbegehren:NICHT BINDEND!
Initiative geht vom Volk aus
Damit kann ein Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt werden
Ziel ist die Erlassung eines Bundesgesetzes
Voraussetzung, dass das Ergebnis dem NR vorgelegt wird ist, wenn mind. 100.000 Stimmberechtigte (Unterschriften) oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützt wird.
NR ist zur Behandlung, NICHT zur Erlassung des gewünschten Gesetzes verpflichtet.
Ablauf ist in einfachen Gesetzen und Volksbegehrengesetz 1973 geregelt
In der zweiten Republik wurden mehr als 30 Volksbegehren durchgeführt, wie etwa:
2002: Volksbegehren gegen die Abfangjäger
2009: Volksbegehren „Stopp dem Postraub“