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Persönliche Eignung von Ausbilder und Ausbildende
JArbSchG § 25
geeignet
-Ausbildende muss persönlich geeignet sein
-Ausbilder muss persönlich u. fachlich geeignet sein
nicht geeignet
-min. 2 Jahre Haft
-min. 3 Monate Haft als AG, Ausbildende oder Ausbilder wegen
missbrauch von Kindern u. Jugendlichen
-Straftat nach $109h,171,174-184,225,232-233a Strafgesetzbuch
-Straftat nach Betäubungsmittelgesetz
-2x Verurteilung wegen Stratftat nach dem Jugendschutzgesetzt oder Verbreitung jugendgefährdender Schriften
*Verjährung nach 5 Jahren
-Ordnungswidringkeit nach §58 JArbschG
-Azubi beschäftigt während der Vollzeitschulpflich
-Azubi in anderer als die zugelassene Weise beschäftigt
geeignet
-Ausbildende muss persönlich geeignet sein
-Ausbilder muss persönlich u. fachlich geeignet sein
nicht geeignet
-min. 2 Jahre Haft
-min. 3 Monate Haft als AG, Ausbildende oder Ausbilder wegen
missbrauch von Kindern u. Jugendlichen
-Straftat nach $109h,171,174-184,225,232-233a Strafgesetzbuch
-Straftat nach Betäubungsmittelgesetz
-2x Verurteilung wegen Stratftat nach dem Jugendschutzgesetzt oder Verbreitung jugendgefährdender Schriften
*Verjährung nach 5 Jahren
-Ordnungswidringkeit nach §58 JArbschG
-Azubi beschäftigt während der Vollzeitschulpflich
-Azubi in anderer als die zugelassene Weise beschäftigt
Tags:
Source: Mitschrift 01.10.09
Source: Mitschrift 01.10.09
Flashcard info:
Author: Georgios
Main topic: Ausbildereignungsprüfung
Topic: Ausbildung für die IHK
Published: 20.03.2010