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§ 161
- relative Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit
+ Unwirksamkeit tritt mit der Bedingung ein, soweit es den Zweck der Bedingung vereiteln würde
- Abs. 3 verweist auf 932 ff., Gutglaubenserwerb möglich
+ Unwirksamkeit tritt mit der Bedingung ein, soweit es den Zweck der Bedingung vereiteln würde
- Abs. 3 verweist auf 932 ff., Gutglaubenserwerb möglich
Tags: BGB-AT
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