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Welche Verdachtsgrade werden unterschieden?
Anfangsverdacht In §152 II wird er als d. Vorliegen ,,zureichender tatsächl. Anhaltspunkte'' beschrieben.Darunter sind solche ,,konkreten tatsächl. Anhaltspunkte zu verstehen,d. nach d. kriminalistischen Erfahrung d. Begehung einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen. Erforderlich sind somit konkrete Tatsachen.
Hinreichender Tatverdacht= liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund d. bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Ist erforderlich für die Anklageerhebung (§ 170 I) und den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203)
Dringender Tatverdacht= ist d. nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand begründete hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Aufgrund d. Abhängigkeit vom jeweiligen Ermittlungsstand sind d. Anforderungen an d. dringenden Tatverdacht variabel;sie verschärfen sich im Verlauf d. Verfahrens.
Das Erfordernis findet sich vielfach im Bereich d. grundrechts-beschränkenden Zwangsmaßnahmen, insbesondere etwa als Voraussetzung für die U-Haft. Hierbei handelt es sich um einen besonders starken Verdachtsgrad.
Hinreichender Tatverdacht= liegt vor, wenn eine Verurteilung aufgrund d. bisherigen Ermittlungen wahrscheinlich ist.
Ist erforderlich für die Anklageerhebung (§ 170 I) und den Erlass eines Eröffnungsbeschlusses (§ 203)
Dringender Tatverdacht= ist d. nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand begründete hohe Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Aufgrund d. Abhängigkeit vom jeweiligen Ermittlungsstand sind d. Anforderungen an d. dringenden Tatverdacht variabel;sie verschärfen sich im Verlauf d. Verfahrens.
Das Erfordernis findet sich vielfach im Bereich d. grundrechts-beschränkenden Zwangsmaßnahmen, insbesondere etwa als Voraussetzung für die U-Haft. Hierbei handelt es sich um einen besonders starken Verdachtsgrad.