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Leistungskondiktion wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsgrundes: § 812 I 2 Alt.1 BGB
I.Anspruchsvoraussetzungen
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Zweckbestimmung = Tilgungsbestimmung wird dem Empfänger klar, weshalb ihm der Gegenstand zugewandt wird.
3.Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
zB wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder Anfechtung des Rechtsgeschäfts
II.Anspruchsausschluß
1.§ 814 iVm § 142 BGB
wenn der Leistende gewußt hat, daß er dazu nicht verpflichtet war oder
wenn die Leistung einer Anstands- oder sittlichen Pflicht entsprach
2.§ 817 S.2 BGB
wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
1.Etwas erlangt
'Etwas' ist jeder Vermögensvorteil, dh die Vermögenslage des Bereicherungsschuldners muß sich verbessert haben.
2.Durch Leistung
Leistung ist die bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Durch die Zweckbestimmung = Tilgungsbestimmung wird dem Empfänger klar, weshalb ihm der Gegenstand zugewandt wird.
3.Nachträglicher Wegfall des Rechtsgrundes
zB wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung oder Anfechtung des Rechtsgeschäfts
II.Anspruchsausschluß
1.§ 814 iVm § 142 BGB
wenn der Leistende gewußt hat, daß er dazu nicht verpflichtet war oder
wenn die Leistung einer Anstands- oder sittlichen Pflicht entsprach
2.§ 817 S.2 BGB
wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, es sei denn, die Leistung bestand in der Eingehung einer Verbindlichkeit
III.Rechtsfolgen
Herausgabe des Erlangten
ggf Herausgabe von Nutzungen und Surrogaten, § 818 I BGB
ggf Wertersatz, § 818 II BGB
ggf verschärfte Haftung, §§ 819; 820; 818 IV BGB iVm allgemeinen Vorschriften
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010