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§ 2 IV AGG
- Streit ob § 2 IV AGG europarechtswidrig ist
- nach § 2 IV AGG ist auf Kdg nicht d AGG anwendbar
- nach BAG soll neben KSchG nicht eine neuer Bestandsschutz geschaffen werden
-> führt zu keinen vollständigem Anwendungsausschluss d AGG (vgl § 2 I Nr 2 AGG)
- aber größtenteils Ausschluss aber mittelbar in der SozWidrigkeit anwendbar
- nach § 2 IV AGG ist auf Kdg nicht d AGG anwendbar
- nach BAG soll neben KSchG nicht eine neuer Bestandsschutz geschaffen werden
-> führt zu keinen vollständigem Anwendungsausschluss d AGG (vgl § 2 I Nr 2 AGG)
- aber größtenteils Ausschluss aber mittelbar in der SozWidrigkeit anwendbar
Tags: Arbeitsrecht
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