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OWI
Stellt sich nach durchgeführter Hauptverhandlung heraus, dass sich der Angeklagte durch sein Verhalten zwar keiner Straftat, wohl aber einer Ordnungswidrigkeit schuldig gemacht hat, ist er wegen dieser zu verurteilen, ohne dass ein Teilfreispruch zu erfolgen hat.
Beispiel: Dem Angeklagten lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 1,11 StGB zur Last, weil er nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen war. In der Hauptverhandlung lässt sich seine Fahruntüchtigkeit jedoch nicht nachweisen, weil der Unfall unwiderlegbar darauf beruhte, dass ein Reh die Fahrbahn kreuzte, dem der Angeklagte auszuweichen versuchte.
Nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 I StPO ist er - ohne Freispruch im Übrigen - wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholgenuss gemäß § 24 a I, III StVG zu verurteilen.
Beispiel: Dem Angeklagten lag eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 1,11 StGB zur Last, weil er nach vorangegangenem Alkoholgenuss mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,7 Promille mit seinem PKW von der Fahrbahn abgekommen war. In der Hauptverhandlung lässt sich seine Fahruntüchtigkeit jedoch nicht nachweisen, weil der Unfall unwiderlegbar darauf beruhte, dass ein Reh die Fahrbahn kreuzte, dem der Angeklagte auszuweichen versuchte.
Nach entsprechendem Hinweis gemäß § 265 I StPO ist er - ohne Freispruch im Übrigen - wegen einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs nach Alkoholgenuss gemäß § 24 a I, III StVG zu verurteilen.