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Präventive Prinzipale Normenkontrolle
grundsätzlich unzulässig (Ausnahme VerfR)
- Verfahren nach 47 I Nr. 1 VwGO spricht von Satzungen "die erlassen worden sind" = bestehende
- Zielsetzung der NK ist die Unwirksamkeit der Satzung, ein Entwurf kann nicht als unwirksam erklärt werden
- Gewaltenteilung: keine frühzeitige Kontrolle durch die Justiz
- Verfahren nach 47 I Nr. 1 VwGO spricht von Satzungen "die erlassen worden sind" = bestehende
- Zielsetzung der NK ist die Unwirksamkeit der Satzung, ein Entwurf kann nicht als unwirksam erklärt werden
- Gewaltenteilung: keine frühzeitige Kontrolle durch die Justiz
Tags: Verwaltungsprozessrecht
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