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13
Identitätsfeststellung, Art. 13 PAG
- Mitnahme zur Dienststelle
- Mitnahme zur Dienststelle
Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, ist die Polizei auch berechtigt, die angehaltene Person zur Dienststelle mitzunehmen, wenn sich die Personalien an Ort und Stelle nicht ermitteln lassen oder wenn Verdacht besteht, dass Angaben unrichtig sind (Art. 13 Abs. 2 Satz 3 PAG). Bei längerer Dauer kann eine solche Sistierung von einer bloßen Freiheitsbeschränkung in eine Freiheitsentziehung umschlagen, die grundsätzlich dem Richtervorbehalt unterliegt (vgl. Art. 18 Abs.1 PAG).