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Drittgläubigerbeziehung eines Geselllschafters
Ein Gesellschafter tritt als Drittgläubiger an die Gesellschaft heran
110 HGB ist nicht anwendbar sondern 128 HGB
Treueverpflichtung ist zu beachten
- Anspruch gegen Mitgesellschafter ist subsidiär zum Anspruch gegen die Gesellschaft
- Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter wird anteilig gekürzt
110 HGB ist nicht anwendbar sondern 128 HGB
Treueverpflichtung ist zu beachten
- Anspruch gegen Mitgesellschafter ist subsidiär zum Anspruch gegen die Gesellschaft
- Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter wird anteilig gekürzt
Tags: Gesellschaftsrecht
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