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All main topics / Jura / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern / Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
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konkrete Verantwortlichkeit
  • Verhaltensverantwortlicher Art. 7 PAG
  • Maßnahmen werden gegen die Person gerichtet, die die Gefahr verursacht hat; zusätzlich: - gegen Aufsichtspflichtigen (Abs. 2 „… auch …“) - gegen Geschäftsherrn (Abs. 3 „… auch …“); auf eine unmittelbare Verursachung kommt es bei diesen sog. Ersatzverantwortlichen nicht an.
  • Zustandsverantwortlicher Art. 8 PAG
  • Maßnahmen werden gegen den Inhaber tatsächlicher Gewalt (unmittelbare Verfügungsmacht) gerichtet; - auch gegen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten (Ausn.: Abs. 2 Satz 2) - auch gegen früheren Eigentümer, der Eigentum aufgegeben hat (Abs. 3)
  • Nichtverantwortlicher Art. 10 PAG
  • regelt den sog. polizeilichen Notstand; unter den Voraussetzungen dieser Regelung können ausnahmsweise nicht verantwortliche Personen in Anspruch genommen werden; die Voraussetzungen nach Nr. 1 - 4 müssen kumulativ vorliegen.
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Author: Charlemagne
Main topic: Jura
Topic: Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern
Published: 06.03.2013

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