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Ausdruck des Konkurrenzverhaltnisses bei mehreren Taten
Hat der Angeklagte zwei oder mehr Straftaten begangen, muss das Konkurrenzverhältnis aus dem Schuldspruch hervorgehen. Hierzu hat der BGH grundlegend ausgeführt: »Die Verwendung der Worte >rechtlich< bzw. >sachlich zusammentreffend< im Urteilsspruch macht diesen ebenfalls unnötlg umständlich. Es genügt, die tateinheitlich begangenen Gesetzesverletzungen mit den Worten >in Tateinheit mit ... und mit ...< anzuschließen und bei Tatmehrheit lediglich das Wort >und< oder das Wort >sowie< zu verwenden.«
Dieser Empfehlung sollte Folge geleistet werden, da sie - konsequent angewandt - die notwendige Klarheit und Übersichtlichkeit des Schuldspruchs erhöht.
Dieser Empfehlung sollte Folge geleistet werden, da sie - konsequent angewandt - die notwendige Klarheit und Übersichtlichkeit des Schuldspruchs erhöht.