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(P) Rechtsnatur der Tatmaßnahme
Ob eine Tatmaßnahme nach Art. 7 Abs. 3 LStVG einen VA i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG oder einen Realakt darstellt, ist in der Rspr. und Lit. umstritten. Der BayVGH hat die Frage bislang offen gelassen.Für die Annahme eines Realakts, d.h. einer tatsächlichen Maßnahme ohne Regelungscharakter, spricht, dass die vorherige Bekanntgabe der Maßnahme an den nicht bekannten oder erreichbaren Verantwortlichen wesensmäßig nicht Voraussetzung eines Vorgehens nach Art. 7 Abs. 3 LStVG sein kann und die Ausführung in Gestalt von tatsächlichem Verwaltungshandeln erfolgt. Für die Annahme eines Verwaltungsakts lässt sich anführen, dass es sich um eine hoheitliche Maßnahme handelt, die - wie auch sonst bei Vollstreckungsmaßnahmen - eine Regelung über den
Zugriff auf bestimmte Rechtspositionen eines Betroffenen zum Gegenstand hat und insofern die Vollziehung in sich trägt. Dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen ein konkreter Adressat noch nicht präsent ist, hat für die Frage der VA-Qualität keine Bedeutung, vielmehr ist das eine Frage
der Wirksamkeit des VA.
Zugriff auf bestimmte Rechtspositionen eines Betroffenen zum Gegenstand hat und insofern die Vollziehung in sich trägt. Dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahmen ein konkreter Adressat noch nicht präsent ist, hat für die Frage der VA-Qualität keine Bedeutung, vielmehr ist das eine Frage
der Wirksamkeit des VA.