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Wirkung d Anfechtung im ArbR
- grdsl ex-tunc; aber im ArbR ex nunc = faktischer AV
- Ausnahme (Rspr) = wenn ArbVerh in der Zwischenzeit außer Vollzug gesetzt
+ dann wirkt die Anfechtung ab dem Moment d Außervollzugsetzens
> keine Zahlung nach EFzG
- nach alter Rspr = Erkrankung =/ Ausservollzugsetzen
- nach neuer Rspr = Erkrankung = Ausservollzugsetzen
+ wg Anfechtung kein Wertungsverstoss gegen 242
- Ausnahme (Rspr) = wenn ArbVerh in der Zwischenzeit außer Vollzug gesetzt
+ dann wirkt die Anfechtung ab dem Moment d Außervollzugsetzens
> keine Zahlung nach EFzG
- nach alter Rspr = Erkrankung =/ Ausservollzugsetzen
- nach neuer Rspr = Erkrankung = Ausservollzugsetzen
+ wg Anfechtung kein Wertungsverstoss gegen 242
Tags: Arbeitsrecht
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