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In der Buchhaltung erscheinen alle Vermögensgegenstände mit ihren fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Dies scheint Herrn Sauer für die Buchführung auch plausibel, jedoch plädiert er bei der Erstellung des Jahresabschlusses dafür, alle Gegenstände des Anlagevermögens mit dem Wert anzusetzen, der beim Verkauf des Gegenstandes zu erzielen wäre. Einen Kollegen, der das Gegenteil vermutet, kann er mit dem Argument, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage zu vermitteln habe, von seiner Meinung überzeugen.
Bewertung mit Zerschlagungspreisen
-> Verstoß gegen going concern Prinzip (§ 252 I Nr. 2) und/oder
Realisationsprinzip (§ 252 I Nr. 4 2. Halbsatz)
-> Verstoß gegen going concern Prinzip (§ 252 I Nr. 2) und/oder
Realisationsprinzip (§ 252 I Nr. 4 2. Halbsatz)