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1. Unter welchen Voraussetzungen darf man eine Privatschule eröffnen?
Erhalter (finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule: Gebäude, Lehrmittel und -personal, Hygiene, pädagogische Standards,...):
"Natürliche, juristische, in- oder ausländische Person".
* österreichischer Staatsbürger, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich
* Nicht-Staatsbürger, wenn sittlich verlässlich und keine negativen Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem zu erwarten
* Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts
* jede sonstige inländische juristische Person, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich.
Leiter:
* österreichischer Staatsbürger (mit Nachsicht),
* Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht,
* entsprechende Lehrbefähigung
"Natürliche, juristische, in- oder ausländische Person".
* österreichischer Staatsbürger, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich
* Nicht-Staatsbürger, wenn sittlich verlässlich und keine negativen Auswirkungen auf das österreichische Schulsystem zu erwarten
* Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts
* jede sonstige inländische juristische Person, voll handlungsfähig, sittlich und staatsbürgerlich verlässlich.
Leiter:
* österreichischer Staatsbürger (mit Nachsicht),
* Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht,
* entsprechende Lehrbefähigung
Tags: Jugendrecht, Schul- und Jugendrecht, Schulrecht, Wohlkinger
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Author: dstockinger
Main topic: Rechtskunde
Topic: Dienstprüfungskurs
School / Univ.: Schulpsychologie Österreich
City: W
Published: 10.09.2009