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Vertrauensschutz der Vollmacht
- guter Glaube an Vollmacht grundsätzlich nicht geschützt
-> 170 Außenvollmacht erloschen, aber Dritten nicht angezeigt
-> 171 Innenvollmacht bekanntgemacht, Erlöschen nicht gleichermaßen
-> 172 Vollmachtsurkunde ausgestellt, aber nach Erlöschen nicht zurückgegeben
=> muss zurückfordern oder für kraftlos erklären
=> 173 Vollmacht bleibt gegenüber Drittem wirksam, wenn er Erlöschen nicht kennt oder hätte kennen müsste
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- jmd. tritt als Vertreter auf und Vertretene lässt das willentlich geschehen => Duldung gilt wie Bevollmächtigung (konkludentes Verhalten)
- auch wenn Vertretene es hätte wissen können, das nichtbevollmächtigter in seinem Namen auftritt => Dritter darf an Rechtsschein der Bevollmächtigung glauben
-> 170 Außenvollmacht erloschen, aber Dritten nicht angezeigt
-> 171 Innenvollmacht bekanntgemacht, Erlöschen nicht gleichermaßen
-> 172 Vollmachtsurkunde ausgestellt, aber nach Erlöschen nicht zurückgegeben
=> muss zurückfordern oder für kraftlos erklären
=> 173 Vollmacht bleibt gegenüber Drittem wirksam, wenn er Erlöschen nicht kennt oder hätte kennen müsste
Duldungs- und Anscheinsvollmacht
- jmd. tritt als Vertreter auf und Vertretene lässt das willentlich geschehen => Duldung gilt wie Bevollmächtigung (konkludentes Verhalten)
- auch wenn Vertretene es hätte wissen können, das nichtbevollmächtigter in seinem Namen auftritt => Dritter darf an Rechtsschein der Bevollmächtigung glauben