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Schwerer Raub, § 250 I Nr. 1 StGB (Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs)
- Waffe bzw. Werkzeug muss zumindest zur Drohung mit Gewalt eingesetzt werden (der Bedrohte muss die Drohung wahrgenommen haben, sonst § 250 I Nr. 1a StGB)
- umstritten ist, ob eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr vorliegen muss:
- überwiegend wird auf die potenzielle Gefährlichkeit funktionsbereiter Waffen und gefährlicher Werkzeug abgestellt
- nach a.A. ist die Waffe auch dann verwendet worden, wenn sie zwarnicht geladen ist, aber jederzeit geladen werden kann
Tags: schwerer Raub
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010