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Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
- ein unbeendeter Versuch liegt vor, solange der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs noch durch Nachholung der gebotenen Handlung abgewendet werden kann
- beendet ist der Versuch jedoch, wenn die Nachholung der gebotenen Handlung nach der Vorstellung des Täters alleine nicht mehr ausreicht, um den tatbestandlichen Erfolg abzuwenden, es also der Ergreifung weiterer Maßnahmen bedarf
Tags: Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010