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Anwendung Gleichheitssatz im Steuerrecht (BVerfG)
1. Stufe (Willkürverbot):
Gesetzgeber hat weitreichenden Gestaltungsspielraum bei Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes (legitimer Differenzierungszweck nicht nötig)
Gleichheitssatz erst verletzt, wenn sich kein verbünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden lässt.
2. Stufe:
nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen
(betrifft Ausnahmeregelungen)
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.
Gesetzgeber hat weitreichenden Gestaltungsspielraum bei Auswahl des Steuergegenstandes und Bestimmung des Steuersatzes (legitimer Differenzierungszweck nicht nötig)
Gleichheitssatz erst verletzt, wenn sich kein verbünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung finden lässt.
2. Stufe:
nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen
(betrifft Ausnahmeregelungen)
Gleichheitssatz ist verletzt, wenn Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten.