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Def.: bezweckter Erfolg gem. § 812 I 2 Alt. 2
bezweckter Erfolg: erforderlich ist eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger dahingehend, dass die Leistung nur dann Bestand haben soll, wenn der bezweckte Erfolg eintritt.
-> Erfolg ≠
- Grundlage oder Gegenstand einer vertraglichen Leistungspflicht
- einseitiges Motiv
Für Anwendung bei Zusatzzwecken meist kein Raum.
-> Erfolg ≠
- Grundlage oder Gegenstand einer vertraglichen Leistungspflicht
- einseitiges Motiv
Für Anwendung bei Zusatzzwecken meist kein Raum.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010