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Unmittelbarer Zwang Art. 58 PAG
Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen (Art. 61 Abs. 1 PAG).
Seine Anwendung ist gem. Art. 58 Abs. 1 PAG möglich, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 61 bis 69 PAG auch dann, wenn die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. repressives
polizeiliches Handeln) zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt ist, Art. 60 Abs. 1 PAG.
Insbesondere wurde die Fesselung von Personen (Art. 65 PAG), der Schusswaffengebrauch (Art. 66 bis 68 PAG) und der Einsatz besonderer Waffen und Sprengmittel (Art. 69 PAG)
besonders geregelt.
BEACHTE Art. 64 Abs. 1 Satz 2 PAG, wonach unter Umständen von der Androhung des unmittelbaren Zwangs abgesehen werden kann!
Seine Anwendung ist gem. Art. 58 Abs. 1 PAG möglich, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind.
Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwangs gelten die Art. 61 bis 69 PAG auch dann, wenn die Polizei aufgrund anderer Rechtsvorschriften (z.B. repressives
polizeiliches Handeln) zur Anwendung unmittelbaren Zwangs befugt ist, Art. 60 Abs. 1 PAG.
Insbesondere wurde die Fesselung von Personen (Art. 65 PAG), der Schusswaffengebrauch (Art. 66 bis 68 PAG) und der Einsatz besonderer Waffen und Sprengmittel (Art. 69 PAG)
besonders geregelt.
BEACHTE Art. 64 Abs. 1 Satz 2 PAG, wonach unter Umständen von der Androhung des unmittelbaren Zwangs abgesehen werden kann!