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Berücksichtigung von erlangten Vorteilen i.R.d. Schadensbereichnung?
1. Schaden war kausal für den Vorteil
h.M.: nicht adäquat kausal
Telos: nur ent-, nicht Belastung des Schädigers.
2. Sinn & Zweck des Schadensersatzes
-> Bereicherungsverbot
-> Anrechnung ist dem Schädiger zumutbar & darf den Schädiger nicht unbillig entlasten
-> wenn Vorteil auch ohne Zutun Dritter eingetreten wäre, nur später, dann nur Anrechnung des Verfühungsvorteiles
(+) bei Schadensminderungsobliegenheit gem. § 245 II BGB, nicht jedoch überobligatorische Leistungen
(+) ersparte Aufwendungen gem. § 642 II BGB
(+) ersparte Aufwendungen gem. § 326 II 2 BGB
(-) Unterhaltsleistungen gem. § 843 IV BGB
(-) Legalzession (Zession soll gerade Ersatzansprüche bestehen lassen)
(-) bei Versicherungsleistungen (beruhen auf VersicherungsV)
(+/-) freiwillige Drittleistungen je nach Zwecksetzung des Dritten
3. Kongruenz zwischen Schadensposten & Vorteil
= nur punktuelle Anrechnung
h.M.: nicht adäquat kausal
Telos: nur ent-, nicht Belastung des Schädigers.
2. Sinn & Zweck des Schadensersatzes
-> Bereicherungsverbot
-> Anrechnung ist dem Schädiger zumutbar & darf den Schädiger nicht unbillig entlasten
-> wenn Vorteil auch ohne Zutun Dritter eingetreten wäre, nur später, dann nur Anrechnung des Verfühungsvorteiles
(+) bei Schadensminderungsobliegenheit gem. § 245 II BGB, nicht jedoch überobligatorische Leistungen
(+) ersparte Aufwendungen gem. § 642 II BGB
(+) ersparte Aufwendungen gem. § 326 II 2 BGB
(-) Unterhaltsleistungen gem. § 843 IV BGB
(-) Legalzession (Zession soll gerade Ersatzansprüche bestehen lassen)
(-) bei Versicherungsleistungen (beruhen auf VersicherungsV)
(+/-) freiwillige Drittleistungen je nach Zwecksetzung des Dritten
3. Kongruenz zwischen Schadensposten & Vorteil
= nur punktuelle Anrechnung
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Privatrecht
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010