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Vertretung der BRD nach aussen
Art 32 GG
Abs I - grdsl ist der Bund für die Vertretung zuständig (Abschlusskompetenz)
Abs III - Länder können mit Zustimmung des Bundes auch VR-Verträge abschliessen
Verhältnis von Abs I zu Abs III (str)
e. A. Parallelkompetenz/zentralistische Theorie
- Bund kann immer VR Verträge abschließen & Länder sind daneben befugt soweit die V'ssen Abs IIII vorliegen
a. A. föderalistische Theorie
- Art 32 III GG lex specialis
- Bund ist nur zuständig soweit Art 32 III (-)
+ zu prüfen nur bei Transformationskompetenz (wer macht das Gesetz wenn VR Vetrag in nationales R umgewandelt)
Praxis Lindauer Abkommen
- zw Bund & Ländern geschlossen
- Bund hat die Kompetenz nach aussen Verträge zu schliessen
- soll sich aber mit den Ländern absprechen
- keine juristischen Auswirkungen
+ Lindauer Abkommen ist rein deklaratorisch (nach zentralistischer Lsg) oder verfassungswidrig nach föderalistischer Theorie
Abs I - grdsl ist der Bund für die Vertretung zuständig (Abschlusskompetenz)
Abs III - Länder können mit Zustimmung des Bundes auch VR-Verträge abschliessen
Verhältnis von Abs I zu Abs III (str)
e. A. Parallelkompetenz/zentralistische Theorie
- Bund kann immer VR Verträge abschließen & Länder sind daneben befugt soweit die V'ssen Abs IIII vorliegen
a. A. föderalistische Theorie
- Art 32 III GG lex specialis
- Bund ist nur zuständig soweit Art 32 III (-)
+ zu prüfen nur bei Transformationskompetenz (wer macht das Gesetz wenn VR Vetrag in nationales R umgewandelt)
Praxis Lindauer Abkommen
- zw Bund & Ländern geschlossen
- Bund hat die Kompetenz nach aussen Verträge zu schliessen
- soll sich aber mit den Ländern absprechen
- keine juristischen Auswirkungen
+ Lindauer Abkommen ist rein deklaratorisch (nach zentralistischer Lsg) oder verfassungswidrig nach föderalistischer Theorie
Tags: Staatsrecht, Verfassungsrecht
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