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Welche Hauptgerichtsstände sind im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit zu unterscheiden?
Im Gegensatz zur sachlichen Zuständigkeit, wird die örtliche gem.
§ 16 S.1 vom Gericht nur bis zur Erföffnung d. Hauptverfahrens vom Amts wegen geprüft.
Tatort (§ 7 StPO): ist in § 9 I StGB legaldefiniert
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (§ 8 StPO):
Ergreifungsort (§ 9 StPO): Dabei ist unter Ergreifung jede befugte u. gerechtfertigte Festnahme zum Zwecke d. Strafverfolgung zu verstehen. (Insbes. bei Taten d. im Ausland begangen werden, oder wo d. Begehungsort nicht feststeht)
Treffen mehrere Gerichtsstände zusammen, so ergibt sich d. örtliche Zuständigkeit nach d. Prioritätsorinzip (§ 12 StPO) für d. Gericht, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Vor Anklageer- hebung liegt es im Ermessen d. StA, wo sie Anklage erhebt. Hierbei muss sie sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.
§ 16 S.1 vom Gericht nur bis zur Erföffnung d. Hauptverfahrens vom Amts wegen geprüft.
Tatort (§ 7 StPO): ist in § 9 I StGB legaldefiniert
Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort (§ 8 StPO):
Ergreifungsort (§ 9 StPO): Dabei ist unter Ergreifung jede befugte u. gerechtfertigte Festnahme zum Zwecke d. Strafverfolgung zu verstehen. (Insbes. bei Taten d. im Ausland begangen werden, oder wo d. Begehungsort nicht feststeht)
Treffen mehrere Gerichtsstände zusammen, so ergibt sich d. örtliche Zuständigkeit nach d. Prioritätsorinzip (§ 12 StPO) für d. Gericht, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat. Vor Anklageer- hebung liegt es im Ermessen d. StA, wo sie Anklage erhebt. Hierbei muss sie sich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen.