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(P) Drohen mit Unterlassen i.R.v. § 240 I StGB ausreichend?
+ wenn rechtlich gebotenes Handeln gem. §§ 323c, 13 StGB.
(P) bei rechtlich nicht gebotenem Handeln
Rsp.: Es kommt nur auf die Zwangswirkung beim Opfer an, nicht auf das Gebotensein.
(P) bei rechtlich nicht gebotenem Handeln
Rsp.: Es kommt nur auf die Zwangswirkung beim Opfer an, nicht auf das Gebotensein.
Flashcard info:
Author: Julia W.
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: Hamburg
City: Hamburg
Published: 24.02.2010