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Mieter nehmen die ihnen vom Versorger übersendete Liefervereinbarung für Warmwasser durch Inanspruchnahme der Leistung konkludent an
Teilt der Vermieter, der lediglich eine beheizbare Wohnung schuldet, dem Mieter im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung mit, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser künftig direkt mit dem Versorger abzurechnen sind, und übersendet der Versorger dem Mieter daraufhin den Entwurf einer Liefervereinbarung, kommt ein Liefervertrag mit dem Versorger nach § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV dadurch zustande, dass der Mieter die Leistungen des Versorgers in Anspruch nimmt. Das gilt auch dann, wenn der Mieter der Direktabrechnung widerspricht und den ihm übersandten Entwurf nicht unterzeichnet.
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch.
Der Beklagte ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. Im Zuge der Modernisierung der Wohnung teilte die Vermieterin dem Beklagten im 1999 mit, dass die Kosten für Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser künftig auf der Grundlage einer Liefervereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgerechnet werden sollen.
Mit Schreiben von September 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung zur Unterschrift zu. Der Beklagte unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, entnahm aber in der Folgezeit aus dem Versorgungsnetz der Klägerin Fernwärme sowie Warm- und Kaltwasser für seine Wohnung, ohne die entsprechenden Rechnungen der Klägerin zu bezahlen. Er vertrat dabei die Auffassung, er sei nur gegenüber seiner Vermieterin, nicht aber gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet.
Das AG wies die auf Zahlung von 1.828 € gerichtete Klage ab; das LG gab ihr i.H.v. 1.294 € statt, unter Klageabweisung im Übrigen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Wasser und Abwasser. Hinsichtlich der Versorgung mit Fernwärme und Warmwasser ist zwischen den Parteien gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen.
Die Vermieterin hat wirksam bestimmt, dass die Klägerin die Kosten der Kaltwasserversorgung und der Entwässerung direkt mit dem Beklagten abrechnet. Angesichts dessen, dass die Klägerin in die Verträge der tatsächlichen Versorger M und A eingetreten ist, erbringt die Klägerin diese Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da sie erst durch Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetzes zum 1.9.2001 aufgehoben wurde. Dass die Klägerin sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der M und des A bedient, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zwischen den Parteien ist ferner gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme zustande gekommen. Zutreffend hat das LG in der Übersendung der von der Klägerin unterzeichneten Liefervereinbarung aus September 1999 das Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages an den Beklagten persönlich gesehen, zumal dem Beklagten drei Monate zuvor von der Vermieterin mitgeteilt worden war, dass im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung eine Direktbelieferung durch die Klägerin vorgesehen sei. Damit liegt hier keine typischerweise an den Grundstückseigentümer gerichtete Realofferte vor, sondern ein an den Beklagten persönlich gerichtetes Vertragsangebot, das er nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auch so verstehen musste.
Dieses Angebot der Klägerin nahm der Beklagte durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen konkludent an. Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder - wie vorliegend - Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Dass der Beklagte nicht den inneren Willen hatte, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen, und er einer Inanspruchnahme durch die Klägerin ausdrücklich widersprach, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten gegenüber der Klägerin stand.
BGH 25.11.2009, VIII ZR 235/08
Der Sachverhalt:
Die Klägerin, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, nimmt den Beklagten auf Bezahlung der Kosten für die Lieferung von Warmwasser, Kaltwasser, Abwasser und Fernwärme in Anspruch.
Der Beklagte ist seit 1997 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Die Wohnung war bei Mietbeginn mit Kohleöfen ausgestattet. Sowohl für die Beschaffung des Brennmaterials als auch für die Warmwasseraufbereitung hatte der Mieter selbst zu sorgen. Im Zuge der Modernisierung der Wohnung teilte die Vermieterin dem Beklagten im 1999 mit, dass die Kosten für Heizung, Warmwasser, Kaltwasser und Abwasser künftig auf der Grundlage einer Liefervereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten abgerechnet werden sollen.
Mit Schreiben von September 1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten den Entwurf einer entsprechenden Liefervereinbarung zur Unterschrift zu. Der Beklagte unterzeichnete diese Vereinbarung nicht, entnahm aber in der Folgezeit aus dem Versorgungsnetz der Klägerin Fernwärme sowie Warm- und Kaltwasser für seine Wohnung, ohne die entsprechenden Rechnungen der Klägerin zu bezahlen. Er vertrat dabei die Auffassung, er sei nur gegenüber seiner Vermieterin, nicht aber gegenüber der Klägerin zur Zahlung von Nebenkosten verpflichtet.
Das AG wies die auf Zahlung von 1.828 € gerichtete Klage ab; das LG gab ihr i.H.v. 1.294 € statt, unter Klageabweisung im Übrigen. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten gem. § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der Kosten für Wasser und Abwasser. Hinsichtlich der Versorgung mit Fernwärme und Warmwasser ist zwischen den Parteien gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV durch schlüssiges Verhalten ein Vertrag zustande gekommen.
Die Vermieterin hat wirksam bestimmt, dass die Klägerin die Kosten der Kaltwasserversorgung und der Entwässerung direkt mit dem Beklagten abrechnet. Angesichts dessen, dass die Klägerin in die Verträge der tatsächlichen Versorger M und A eingetreten ist, erbringt die Klägerin diese Leistungen i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 2 MHG. Die Vorschrift ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da sie erst durch Art. 10 Nr. 1 des Mietrechtsreformgesetzes zum 1.9.2001 aufgehoben wurde. Dass die Klägerin sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen der M und des A bedient, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Zwischen den Parteien ist ferner gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein Vertrag über die Lieferung von Fernwärme zustande gekommen. Zutreffend hat das LG in der Übersendung der von der Klägerin unterzeichneten Liefervereinbarung aus September 1999 das Angebot auf Abschluss eines Versorgungsvertrages an den Beklagten persönlich gesehen, zumal dem Beklagten drei Monate zuvor von der Vermieterin mitgeteilt worden war, dass im Zuge der Einrichtung einer Fernwärmeversorgung eine Direktbelieferung durch die Klägerin vorgesehen sei. Damit liegt hier keine typischerweise an den Grundstückseigentümer gerichtete Realofferte vor, sondern ein an den Beklagten persönlich gerichtetes Vertragsangebot, das er nach dem maßgebenden objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) auch so verstehen musste.
Dieses Angebot der Klägerin nahm der Beklagte durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen konkludent an. Nach der Rechtsprechung des BGH nimmt derjenige, der aus einem Verteilernetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder - wie vorliegend - Fernwärme entnimmt, das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. Dass der Beklagte nicht den inneren Willen hatte, das ihm unterbreitete Angebot anzunehmen, und er einer Inanspruchnahme durch die Klägerin ausdrücklich widersprach, ist unbeachtlich, da dies in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten gegenüber der Klägerin stand.
BGH 25.11.2009, VIII ZR 235/08
Tags: konkludent, lieferbesorgungsvertrag, vertrag
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