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kooperativer Föderalismus
Besonderheit, historisch gewachsen: seit Nationalstaatbildung im 19. Jahrhundert lagen kulturelle Angelegenheiten im Kaiserreich in der Zuständigkeit der Reichsländer
- nach 1945: BRD knüpft wieder an föderale Tradition an, d.h. Kulturhoheit der Länder = Zuständigkeit der Bundesländer für alle Fragen der Kulturpolitik und der Kulturverwaltung
- Gesetzesgrundlagen: Art. 20 / Abs.1 Bundesstaatlichkeit
Art. 30 / Hoheit der Länder: "die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft oder zulässt.
keine Verfügungsgewalt des Zentralstaates im Bereich Schulrecht und geringe Rolle im Bereich Schulpolitik
Einflussnahme des Bundes im Verlauf der Geschichte
zwei Phasen: 1) Mitte der 60er - Ende der 70er Jahre: gemäßigte Ausweitung des Handlungsspielraumes; 2) um 2002 Phase der Zurückdrängung und Bundesmitwirkung
- nach 1945: BRD knüpft wieder an föderale Tradition an, d.h. Kulturhoheit der Länder = Zuständigkeit der Bundesländer für alle Fragen der Kulturpolitik und der Kulturverwaltung
- Gesetzesgrundlagen: Art. 20 / Abs.1 Bundesstaatlichkeit
Art. 30 / Hoheit der Länder: "die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine anderen Regelungen trifft oder zulässt.
keine Verfügungsgewalt des Zentralstaates im Bereich Schulrecht und geringe Rolle im Bereich Schulpolitik
Einflussnahme des Bundes im Verlauf der Geschichte
zwei Phasen: 1) Mitte der 60er - Ende der 70er Jahre: gemäßigte Ausweitung des Handlungsspielraumes; 2) um 2002 Phase der Zurückdrängung und Bundesmitwirkung
Flashcard info:
Author: CoboCards-User
Main topic: Bildungswissenschaften
Topic: Modul 1C
Published: 15.08.2011