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§ 239 StGB Freiheitsberaubung

- geschütztes Rechtsgut: die potentielle persönliche Fortbewegungsfreiheit (Voraussetzung ist, dass grundsätzlich die Möglichkeit der Willensbildung beim Opfer besteht)

- § 239 I StGB (Grundtatbestand)
    - Tatobjekt- ein Mensch, der die Fähigkeit besitzt, den Willen zur Ortsveränderung zu fassen und zu realisieren
    - Tathandlung- Einsperren oder Berauben der Freiheit
    - Tatbestandsausschließendes Einverständnis- im Gegensatz zu anderen Vorschriften (z.B.  § 123 StGB) reicht der natürliche Wille nicht aus- ein Einverständnis, was durch List oder Täuschung erschlichen wurde, ist unwirksam
- § 239 III Nr. 1 StGB (Qualifikation)
- § 239 III Nr. 2 und § 239 IV StGB (Erfolgsqualifikationen)- wie bei § 221 StGB bzw. § 227 StGB)

- Konkurrenzen- Sofern die Freiheitsberaubung das Tatmittel für z.B. eine Vergewaltung gem. §§ 177 StGB oder einen Raub gem. §§ 249 StGB ist, tritt die einfache Freiheitsberaubung in Gesetzeskonkurrenz zurück 
Tags: Freiheitsberaubung
Source: juriq
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Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010

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