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Wann ist Scoring zulässig?
Nach §28b BDSG ist Scoring zulässig wenn die Verfahren zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes wissenschaftlich anerkannt sind,
nicht ausschließlich Anschriftsdaten genutzt werden,
Der Betroffene über die Nutzung der Daten vorher unterrichtet worden ist (SCHUFA Klausel)
Die Landesdatenschutzbehörden prüfen die Wissenschaftlichkeit der Verfahren
nicht ausschließlich Anschriftsdaten genutzt werden,
Der Betroffene über die Nutzung der Daten vorher unterrichtet worden ist (SCHUFA Klausel)
Die Landesdatenschutzbehörden prüfen die Wissenschaftlichkeit der Verfahren