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Publizitätsgrundsatz
Dingliche Verfügungen aufgrund ihrer absoluten Wirkungen müssen publik gemacht werden
bei beweglichen Sachen gilt der Besitz als Indikator und die Übergabe als Beweis des Eigentumswechsels
bei Immobilien gilt entsprechend das Grundbuch, rechtsgeschäftliche Änderungen an Grundstücken erfordern Eintragung ins Grundbuch (vgl. 873)
bei beweglichen Sachen gilt der Besitz als Indikator und die Übergabe als Beweis des Eigentumswechsels
bei Immobilien gilt entsprechend das Grundbuch, rechtsgeschäftliche Änderungen an Grundstücken erfordern Eintragung ins Grundbuch (vgl. 873)
Tags: Sachenrecht
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