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Vertrauensschutz/Echte/Unechte rückwirkung
Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber Rechtsfolgen an einen abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Eine solche Rückwirkung verstößt grundsätzlich gegen das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Entsprechend liegt kein Verstoß vor wenn ein Vertrauen nicht schutzwürdig war, weil
•zum dem Zeitpunkt auf den das Gesetz zurückwirkt, mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen war (BVerfGE 30, 387).
•die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft war oder in einem Maße systemwidrig und unbillig, so daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 30, 388).
•kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfGE 30, 389).
Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an einen in der Vergangenheit begonnen aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Für Gesetze mit unechter Rückwirkung bestehen keine besonderen Anforderungen (siehe BVerfGE 30, 386).
•zum dem Zeitpunkt auf den das Gesetz zurückwirkt, mit einer entsprechenden Regelung zu rechnen war (BVerfGE 30, 387).
•die Rechtslage unklar und verworren oder lückenhaft war oder in einem Maße systemwidrig und unbillig, so daß ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit bestanden (BVerfGE 30, 388).
•kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfGE 30, 389).
Unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber an einen in der Vergangenheit begonnen aber noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt anknüpft. Für Gesetze mit unechter Rückwirkung bestehen keine besonderen Anforderungen (siehe BVerfGE 30, 386).