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Rechtsbehelf gegen Primärmaßnahme und Androhung
Die Androhung von Zwangsmitteln ist ein eigenständiger VA, der selbständig angefochten werden kann (Art. 38 Abs. 1 VwZVG). Bei der Beurteilung einer Vollstreckungsmaßnahme
kommt es nach h.M. nur auf die Wirksamkeit der Grundverfügung, nicht auf deren Rechtmäßigkeit an.
kommt es nach h.M. nur auf die Wirksamkeit der Grundverfügung, nicht auf deren Rechtmäßigkeit an.
- Ist die Primärmaßnahme selbst noch anfechtbar, kann der Betroffene sowohl gegen diese als auch gegen die Zwangsmittelandrohung vorgehen, also zwei Rechtsbehelfe ergreifen: -> Erweist sich die Primärmaßnahme als rechtswidrig, schlägt dies unmittelbar auch auf die Rechtmäßigkeit der Androhung durch (Begründung: wird die angefochtene Primärmaßnahme aufgehoben oder die aufschiebende Wirkung eines gegen sie eingelegten Rechtsbehelfs angeordnet, ist die Primärmaßnahme nicht mehr wirksam). -> Ist die Anfechtung der Primärmaßnahme erfolglos, so kann gleichwohl die Anfechtung der Androhung Erfolg haben, weil die Zwangsmaßnahme nach Art. 53 ff. PAG nicht zulässig ist oder sonstige Voraussetzungen für diese nicht gegeben sind.
- Ist die Primärmaßnahme dagegen nicht mehr anfechtbar oder wird der Rechtsbehelf auf die Zwangsmittelandrohung beschränkt (vgl. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 VwZVG), kommt es nur auf die Rechtmäßigkeit der Androhung an.