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Unterschrift von Wohnungseigentümern unter Protokoll nicht immer notwendig
Dies entschied das Oberlandesgericht in Hamm, nachdem die Richter den Inhalt einer Teilungserklärung geprüft hatten. In dieser Teilungserklärung war geregelt, dass die Gültigkeit eines Beschlusses voraussetzt, dass dieser protokolliert wird. Außerdem muss das Protokoll vom Hausverwalter verfasst und von zwei Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten unterschrieben werden. Im August 2000 nahmen an der Versammlung der kleinen Eigentümergemeinschaft nur ein Vertreter des Verwalters und ein Vertreter eines Wohnungseigentümers teil. Dennoch war die Versammlung beschlussfähig und die beiden Teilnehmer unterschrieben später auch das Versammlungsprotokoll mit den gefassten Beschlüssen. Ein Wohnungseigentümer, der an der Versammlung nicht teilgenommen hatte, reichte später bei Gericht eine Anfechtungsklage ein. Er war der Ansicht, dass die gefassten Beschlüsse rechtswidrig waren, weil die durch die Teilungserklärung vorgeschriebenen Formalien nicht eingehalten wurden.
Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht entschied, dass von den formellen Vorgaben der Teilungserklärung abgewichen werden kann. Beschlüsse können zwar rechtswidrig sein, wenn gegen eine Protokollierungspflicht verstoßen wird. Sind aber auf einer Eigentümerversammlung keine Wohnungseigentümer sondern nur ein oder mehrere Vertreter anwesend, kann die Teilungserklärung dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertreter zur Unterschrift berechtigt sind. Da in der Versammlung Beschlussfähigkeit bestand, musste es ausreichen, wenn ein Vertreter eines Eigentümers und ein Vertreter des Verwalters das Protokoll unterzeichnen (OLG Hamm, Beschluss v. 03.06.2008, Az. 15 Wx 15/08).
Ohne Erfolg! Das Oberlandesgericht entschied, dass von den formellen Vorgaben der Teilungserklärung abgewichen werden kann. Beschlüsse können zwar rechtswidrig sein, wenn gegen eine Protokollierungspflicht verstoßen wird. Sind aber auf einer Eigentümerversammlung keine Wohnungseigentümer sondern nur ein oder mehrere Vertreter anwesend, kann die Teilungserklärung dahingehend ausgelegt werden, dass die Vertreter zur Unterschrift berechtigt sind. Da in der Versammlung Beschlussfähigkeit bestand, musste es ausreichen, wenn ein Vertreter eines Eigentümers und ein Vertreter des Verwalters das Protokoll unterzeichnen (OLG Hamm, Beschluss v. 03.06.2008, Az. 15 Wx 15/08).
Tags: Protokoll, Unterschrift
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