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All main topics / Jura / Zivilrecht / ZR
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326 II - allgemein
§26 II lässt den Gegenleistungsanspruch (üblicherweise den finanziellen Anspruch) als Ausnahme zu § 326 I auch bei Unmöglichkeit weiter bestehen wenn:

326 II 1. Alt. - der Gläubiger den Untergang zu mindestens größtenteils zu vertreten hat oder Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat

326 II 2. Alt. - der zufällige Untergang nach Annahmeverzug erfolgte

300 kann/ist Voraussetzung für 326 II
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Author: Moon84
Main topic: Jura
Topic: Zivilrecht
Published: 14.05.2010

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