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326 II - allgemein
§26 II lässt den Gegenleistungsanspruch (üblicherweise den finanziellen Anspruch) als Ausnahme zu § 326 I auch bei Unmöglichkeit weiter bestehen wenn:
326 II 1. Alt. - der Gläubiger den Untergang zu mindestens größtenteils zu vertreten hat oder Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat
326 II 2. Alt. - der zufällige Untergang nach Annahmeverzug erfolgte
300 kann/ist Voraussetzung für 326 II
326 II 1. Alt. - der Gläubiger den Untergang zu mindestens größtenteils zu vertreten hat oder Schuldner den Untergang nicht zu vertreten hat
326 II 2. Alt. - der zufällige Untergang nach Annahmeverzug erfolgte
300 kann/ist Voraussetzung für 326 II