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Baurecht: Bauplanungsrecht
Wann ist ein Betrieb gemäß § 35 I BauGB Nr. 3 ortsgebunden?
Wann dient ein Betrieb gemäß § 35 I Nr. 1 BauGB?
Nenne Beispiele für zugelassene und nicht zugelassen Bauvorhaben gem § 35 I Nr. 4 BauGB?
Was sind § 35 I und II BauGB für Verbotsnormen?
Wann ist ein Betrieb gemäß § 35 I BauGB Nr. 3 ortsgebunden?
Wann dient ein Betrieb gemäß § 35 I Nr. 1 BauGB?
Nenne Beispiele für zugelassene und nicht zugelassen Bauvorhaben gem § 35 I Nr. 4 BauGB?
Was sind § 35 I und II BauGB für Verbotsnormen?
Wenn die Anlage auch äußerlich erkennbar den Betrieb zugeordnet ist.
Wenn aufgrund geographischer oder geologischer Besonderheiten nur dort gebaut werden kann (zB Seinbruch).
Grds nur Belange die im Außenbereich ausgeführt werden sollen, also nirgendwo anders ausgeführt werden können (restriktive Auslegung: " soll").
Zulässig: a) wegen besonderer Anforderungen der umgebung = Aussichtstürme, Autokinos usw; b) wegen nachteiliger Wirkung auf die Umwelt = Teirkörperbeseitiung, Massentierhaltung, Sprengstofffabrik; c) wegen besonderer Zweckbestimmung = Jagdhütten. Beachte: WKA, Nr. 5
Nicht zulässig: Hotels usw;Eroholungs und Bildungstätten.
(P) § 35 I BauGB = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
§ 35 I BauGB = repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Wenn aufgrund geographischer oder geologischer Besonderheiten nur dort gebaut werden kann (zB Seinbruch).
Grds nur Belange die im Außenbereich ausgeführt werden sollen, also nirgendwo anders ausgeführt werden können (restriktive Auslegung: " soll").
Zulässig: a) wegen besonderer Anforderungen der umgebung = Aussichtstürme, Autokinos usw; b) wegen nachteiliger Wirkung auf die Umwelt = Teirkörperbeseitiung, Massentierhaltung, Sprengstofffabrik; c) wegen besonderer Zweckbestimmung = Jagdhütten. Beachte: WKA, Nr. 5
Nicht zulässig: Hotels usw;Eroholungs und Bildungstätten.
(P) § 35 I BauGB = präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
§ 35 I BauGB = repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt
Tags: Öffentlliches Recht/Baurecht/Bauplanungsrecht
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