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Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
- Notstandslage- gegenwärtige (Dauer-)Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (Fortbewegungsfreiheit) des Täters selbst, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person
- erforderlichen Notstandshandlung
- Verhältnismäßigkeit (kein wesentliches Überschreiten wie bei § 34 StGB)
- keine Zumutbarkeit der Hinnahme der Gefahr (pflichtwidrige Verursachung der Gefahr (nicht bei der Nothilfe); bei erhöhten Gefahrtragungspflichten (Soldaten, Polizeibeamten, Feuerwehrmänner, Garantenstellung))
- Rettungswille und pflichtmäßige Prüfung etwaiger Abwendungsmöglichkeiten
Tags: Entschuldigender Notstand
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010