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All main topics / Jura / Staatsrecht / ÖFFENTLICHES RECHT
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Religionsfreiheit, Art. 4 Schutzbereich
1.Schutzbereich
Umfassendes Grundrecht auf Religions-, Weltanschauungs- und Gewissensfreiheit.
a. persönlicher Schutzbereich:
Geschützt sind alle natürlichen Personen; auch juristische Personen über Art. 19 III.
Kirchen und Religionsgemeinschaften sind speziell über Art. 140 GG, Art. 136 ff. WRV geschützt.
b. sachlicher Schutzbereich:
Glaubensfreiheit ist die Freiheit, einen Glauben oder eine Weltanschauung zu bilden und zu haben (forum internum), sowie seine religiöse bzw. weltanschauliche Überzeugung kundzutun, zu praktizieren und ihnen entsprechend zu handeln (forum externum).
- Kundgabeformen: Wort, Schrift, Bild, Gesetn, Musik, usw.; Tragen besonderer Kleidung;Glockengeläut.
-Nicht geschützt: wirtschaftliche Betätigung.
- Geschützt ist auch die negative Glaubensfreiheit – die Freiheit, eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung abzulehnen, sofern dies auf einer Gewissensentscheidung beruht.
Darunter fällt auch das Recht, die eigene Überzeugung zu verschweigen. Gewissensfreiheit ist die Freiheit des einzelnen, dem persönlichen Bewußtsein vom sittlich Guten und Bösen gemäß zu handeln.
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Author: Malte
Main topic: Jura
Topic: Staatsrecht
Published: 01.03.2010

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