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Sind Verwaltungsvorschriften als eigene Normkategorie anzusprechen?
Diese vieldiskutierte Frage kann weder eindeutig bejaht, noch eindeutig verneint werden. Verwaltungsvorschriften (Richtlinien, Runderlasse, Rundverfügungen) haben ihrer Struktur nach Normcharakter, weil sie eine unbestimmte Zahl von Fällen betreffen. Sie sind hingegen keine Rechtsnormen und damit kein Recht im Sinne des Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG, weil sie verbindlich nur für nachgeordnete Verwaltungsbehörden sind, die Verwaltungsgerichte hingegen nicht zu binden vermögen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in einem Einzelfall eine andere Auffassung vertreten, das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof haben dagegen bekräftigt, daß den Verwaltungsvorschriften keine rechtliche Verbindlichkeit für Gerichte zukommt.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010