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Drittwiderklage
- ist nicht an § 33 ZPO zu bewerten (Rspr)
+ Konnexität ist nicht zu prüfen
+ besonderer Gerichtsstand greift nicht
- HL = DrittWK ist besondere Form von § 59, 60 (Streitgenossenschaft)
+ falls § 59,60 (-) = § 145 prüfen
+ Konnexität ist nicht zu prüfen
+ besonderer Gerichtsstand greift nicht
- HL = DrittWK ist besondere Form von § 59, 60 (Streitgenossenschaft)
+ falls § 59,60 (-) = § 145 prüfen
Tags: ZPO
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