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Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LStVG (Verhütung übertragbarer Krankheiten)
Der Begriff übertragbare Krankheit ist in § 2 Infektionsschutzgesetz - IfSG definiert. Art. 12 LStVG ist als Berufsausübungsregelung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsgemäß. Nach der „3-Stufen-Theorie“ des BVerfG handelt es sich um eine verhältnismäßige Einschränkung,
da der Schutz des Lebens und der Gesundheit die Einschränkung als „vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls“ (1. Stufe) zweckmäßig erscheinen lässt
da der Schutz des Lebens und der Gesundheit die Einschränkung als „vernünftige Erwägung des Allgemeinwohls“ (1. Stufe) zweckmäßig erscheinen lässt