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Anwendungsv'ssen Art 72 II
- bis 1994 = "Bedürfnisklausel" = Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung; gefüllt durch Einschätzung des Bundes VERALTET
seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74
Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)
- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
seit 94; überprüfbare Bestimmung
- Art 72 II gilt heute restriktiv für alle in Art 72 II genannten Nummern aus Art 74
Prüfungsaufbau
- Anwendbarkeit Art 72 II GG Nr. aus Art 74 erfüllt; wenn (-) dann
+ kein Beurteilunsspielraum des Bundesgesetzgebers
bei gleichwertigen Lebenverhältnissen
>>Lebensverh in einer erheblichen; das bundesstaatl Sozialgefüge Weise beeinträchtigt (SEHR RESTRIKTIV)
Wahrung der Rechtseinheit
>> Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen
>> Vielfalt ist Ziel des GG (vgl. Art 30, 70 I GG) RESTRIKTIV
Wahrung der Rechtseinheit
>> wirtschaftspolit Bedrohungen von Rechtsvielfalt (unterschiedliche Ausbildungsregelungen/Abschlüsse)
- Erforderlichkeit der bundeseinheitlichen Regelung
- P alte Gesetze auf Grundlage des alten Art 72 II (vor 94) gilt weiter, lann aber für den Landesgesetzgebers frei gestaltet werden (Art 125a II)
- wenn V'ssen von vor 94 nicht mehr bestehen kann gem Art 72 IV den Ländern wieder freigeschaltet werden
+ Freischaltung kann durch Klage gem Art 93 I Nr. 2 erzwungen werden; Urteil d BVerfG ersetzt Bundesgesetz zur Freischaltung
Tags: BVerfG, Staatsrecht, Verfassungsrecht
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