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Erheblich verminderte Schuldfähigkeit
Wurde ein psychiatrischer Sachverständiger für die Beurteilung der Schuldfählgkeit des Angeklagten herangezogen - was regelmäßig notwendig sein wird - darf sich die Beweiswürdigung nicht darauf beschränken, dass sich das Gericht dem Gutachten anschließt. Vielmehr muss der Tatrichter die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen, an welche die Schlussfolgerungen des Gutachters anknüpfen, mitteilen und innerhalb der Beweiswürdigung die Gründe für diese Schlussfolgerungen so darlegen, dass revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist. Dabei hat der Tatrichter zu prüfen, ob Grundlagen, Methodik und Inhalt des Gutachtens den anerkannten fachwissenschaftlichen Anforderungen genügen.