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Erfolgsunrecht bei der engeren Strafzumessung
- Erlangte Beute
- Schadenshöhe
- Begleitschaden
- Ausmaß der Verletzungen
- Mittel der Tatausführung
- Dauer der Rechtsgutsverletzung
- Eigenschaden
- Versuch
- Tateinheitliche Verwirklichung eines weiteren Straftatbestandes, wenn dieser - wie zumeist -einen selbständigen Unrechtsgehalt im Vergleich zu dem den Strafrahmen bestimmenden Delikt aufweist,
- Nicht: das Alter des Opfers, da die Rechtsgüter Leib und Leben Wertabstufungen nicht zugänglich sind.