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Wer ist dafür zuständig, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anzuordnen?
Hier kommen gem. § 80 II Nr. 4 VwGO sowohl die Ausgangsbehörde als auch die Widerspruchsbehörde in Betracht.
Flashcard info:
Author: StanleyKubrick
Main topic: Jura
Topic: alle Lerngebiete
Published: 15.05.2010