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Gestörte Gesamtschuld/ Haftungspriviligierung
A hat genauso wie H für das Entstehen des Schadens mitgewirkt.
=> § 840 I : A und H- Gesamtschuldner.
=> H kann von A im Innenverhälnis Ausgleich über § 426 I und II verlangen
Für Gatten gilt jedoch der Haftungsmaßtab des § 1359
Weiere Haftungspriviligierungen:
- § 1664 Eltern- Kind
- § 708 Gesellschafter
- § 968 Verwahrer
- § 2131 Vorerben
D.h.: A haftet seiner Frau nur für grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht wenn er sich so verhalten hat, wie er es im eigenen Angelegenheiten pflegt, § 277
=> Er haftet für seine Frau nicht und ist damit kein Gesamtschuldner gem. § 840!
Dies kann nicht richtig sein! :)
Daher:
3 Möglichkeiten (s. nächste KK)
=> § 840 I : A und H- Gesamtschuldner.
=> H kann von A im Innenverhälnis Ausgleich über § 426 I und II verlangen
Für Gatten gilt jedoch der Haftungsmaßtab des § 1359
Weiere Haftungspriviligierungen:
- § 1664 Eltern- Kind
- § 708 Gesellschafter
- § 968 Verwahrer
- § 2131 Vorerben
D.h.: A haftet seiner Frau nur für grobe Fahrlässigkeit, jedoch nicht wenn er sich so verhalten hat, wie er es im eigenen Angelegenheiten pflegt, § 277
=> Er haftet für seine Frau nicht und ist damit kein Gesamtschuldner gem. § 840!
Dies kann nicht richtig sein! :)
Daher:
3 Möglichkeiten (s. nächste KK)
Tags:
Source: Fall 7 SchR BT
Source: Fall 7 SchR BT