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Versuch und erfolgsqualifiziertes Delikt
- versuchte Erfolgsqualifikation- Grunddelikt ist entweder vollendet oder versucht, die vom Vorsatz umfasste schwere Folge bleibt aus (eine versuchte Körperverletzung mit Todesfolge gibt es insoweit nicht, als in den Fällen, in denen der Täter Vorsatz bezüglich der Todesfolge hat, Totschlagsversuch vorliegt); relevant bei der schweren Körperverletzung nach § 226 I oder beim Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB
- erfolgsqualifizierter Versuch- besondere Folge tritt ein, obgleich das Grunddelikt im Versuch stecken geblieben ist
- umstritten ist, ob der erfolgsqualifizierte Versuch auch dann strafbar ist, wenn der Versuch des Grunddelikts straflos ist (bei § 221 II Nr. 2, III und § 238 III StGB)- nach h.M. ergibt sich aus dem Verbrechenscharakter der Erfolgsqualifikation die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs; nach der Gegenansicht ist die Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs bei einem Fall der vorliegenden Art nicht möglich, da Erfolgsqualifikationen grds. nur strafschärfende, nicht aber strafbegründende Wirkung haben
- die Möglichkeit des Versuchs hängt davon ab, ob der Eintritt des qualifizierten Erfolgs notwendig den tatbestandlichen Erfolg des Grunddelikts voraussetzt
- Rücktritt vom Grunddelikt- nach herrschender Meinung entfällt der Anknüpfungspunkt für die Erfolgsqualifikation, sodass der Täter nur wegen Fahrlässigkeit bestraft werden kann
Tags: erfolgsqualifiziertes Delikt, Versuch
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht AT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010