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Welche Folgen treten ein, wenn ein Eröffnungsbeschluss fehlerhaft ist?
Bei Mangelhaftigkeit des Eröffnungsbeschlusses wird zwischen gravierenden und weniger gravierenden Mängeln unterschieden.
Entscheidend ist, inwieweit aufgrund des Eröffnungsbeschlusses mit den darin enthaltenen Informationen eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.
Schwere Mängel: Diese machen den Eröffnungsbeschluss unwirksam, so dass die Rechtslage der des gänzlich fehlenden Eröffnungsbeschlusses entspricht.
Weniger gravierende Mängel: Diese haben de facto keine Konsequenzen und können in der Hauptverhandlung noch geheilt werden.
Bsp.: Dem Eröffnungsbeschluss fehlt die Unterschrift.
h.M.: trotzdem gültig, wenn er tatsächlich gefasst wurde u. nicht bloß als Entwurf vorlag
a.A.: setzt Schriftlichkeit mit d. Unterzeichnung d. Beschlusses durch seinen Urheber gleich, somit unwirksam.
Entscheidend ist, inwieweit aufgrund des Eröffnungsbeschlusses mit den darin enthaltenen Informationen eine sachgerechte Verteidigung möglich ist.
Schwere Mängel: Diese machen den Eröffnungsbeschluss unwirksam, so dass die Rechtslage der des gänzlich fehlenden Eröffnungsbeschlusses entspricht.
Weniger gravierende Mängel: Diese haben de facto keine Konsequenzen und können in der Hauptverhandlung noch geheilt werden.
Bsp.: Dem Eröffnungsbeschluss fehlt die Unterschrift.
h.M.: trotzdem gültig, wenn er tatsächlich gefasst wurde u. nicht bloß als Entwurf vorlag
a.A.: setzt Schriftlichkeit mit d. Unterzeichnung d. Beschlusses durch seinen Urheber gleich, somit unwirksam.