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Fremdheit der Sache (§ 242 StGB)
- keine Fremdheit bei Alleineigentum des Täters- wenn weder Mit- oder Gesamthandseigentum noch Vorbehalts- oder Sicherungseigentum eines anderen besteht
- ein Anwartschaftsrecht ist dem vollen Recht nicht gleichzustellen. Hingegen geht durch Verpfändung oder Beschlagnahme das Eigentum nicht verloren
- zivilrechtliche Rückwirkungen dürfen auf das Strafrecht nicht übertragen werden
- herrenlos können Sachen von Natur aus sein (z.B. wilde Tiere oder der menschliche Leichnam). Sachen können aber auch durch Eigentumsaufgabe herrenlos werden (§ 959 BGB)
Tags: Fremdheit der Sache
Source: juriq
Source: juriq
Flashcard info:
Author: champarova
Main topic: Jura
Topic: Strafrecht BT
School / Univ.: FU
City: Berlin
Published: 02.04.2010